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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Gruppe Eberbach e.V.

A Name, Sitz und Zweck des Vereins, Geschäftsjahr

§ 1

1. Die seit 1936 bestehende Gruppe trägt den Namen: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Gruppe Eberbach e.V. (abgekürzt DLRG Gruppe Eberbach e.V.)

Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg unter der Nr. 1483 eingetragen.

2. Sitz der Gruppe ist Eberbach.

3. Die Buchstabenfolge DLRG und die Verbandszeichen sind gesetzlich geschützt.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

1. Die DLRG Gruppe Eberbach e.V. ist eine selbstständige Untergliederung des Bezirks Kurpfalz e.V. der DLRG.

2. Die DLRG Gruppe Eberbach e.V. ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Aufgabe der DLRG Gruppe Eberbach e.V. ist die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen,

insbesondere die

  • Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser
  • Förderung des Anfängerschwimmens
  • Förderung des Schulschwimmunterrichts
  • Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter
  • Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern,
  • Funkern, Rettungstauchern sowie Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse
  • Planung und Organisation des Rettungswachdienstes
  • Mitwirkung im Rahmen des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg
  • Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser
  • Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser
  • außerschulische Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendbildungsgesetzes

4. Der Verein und seine Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

B Beginn und Ende der Mitgliedschaft, Beiträge

§ 3

1. Mitglied der DLRG Gruppe Eberbach e.V. können Personen, Verbände, Vereine, Behörden, Firmen bzw. sonstige juristische Personen werden. Sie erkennen durch schriftliche Beitrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

2. Zur Aufnahme neuer Mitglieder bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung und der Zustimmung des Gruppenvorstands. Bei nicht volljährigen Personen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten bzw. der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Das Mitglied übt seine Rechte in der DLRG Gruppe Eberbach e.V. aus; es wird gegenüber dem Bezirk Kurpfalz e.V. durch die Delegierten seiner Gruppe vertreten.

4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlungen für das laufende oder das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen sind.

5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.

Das passive Wahlrecht beginnt mit der Vollendung der gesetzlichen Volljährigkeit.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß. Austritt und Streichung erfolgen mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres.

a) Die schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes muß spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gruppe zugegangen sein. In besonderen Fällen kann vom Vorstand ein fristloser Austritt akzeptiert werden.

b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen. Die Mitgliedschaft kann nach Zahlung der Rückstände weitergeführt werden.

c) Ein Mitglied der DLRG Gruppe Eberbach e.V. kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein wichtiger

Grund liegt insbesondere vor bei

  • Zuwiderhandlungen gegen die satzungsgemäße Ordnung sowie gegen Beschlüsse der satzungsgemäßen Organe,
  • Beleidigungen, übler Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und einzelner ihrer Mitglieder, soweit sie sich auf ihre Tätigkeit in der DLRG bezieht,
  • Handlungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen erheblichen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen.

Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme geben.

Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

7. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe die Mitgliederversammlung der DLRG Gruppe Eberbach e.V. festlegt.

8. Das einem Mitglied zur Ausübung einer Funktion überlassene DLRG-Eigentum ist bei deren Beendigung zurückzugeben.

9. Durch eigenmächtige Handlungen seiner Mitglieder können der Verein und sein Vorstand nicht verpflichtet werden.

C Organe des Vereins, Vorstand und Mitgliederversammlung

§ 4

Die Organe der DLRG Gruppe Eberbach e.V. sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 5

Vorstand

1. Der Vorstand der Gruppe besteht aus

a) einem Vorsitzenden ( Gruppenleiter )

b) einem stellvertretenden Vorsitzenden

c) bis zu zwei technischen Leitern für die Bereich Rettungsdienst und Ausbildung

d) einem Schatzmeister

e) einem Jugendleiter

f) einem Geschäftsführer

g) einem Referent für Materialwesen

h) einem Referent für Tauchwesen

i) einem Referent für Bootswesen

k) einem Referent für Gerätewesen

l) ein Arzt

m) ein Referent für Öffentlichkeitsarbeit

n) bis zu zwei Beisitzer

o) ein weiterer Jugendleiter

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

3. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens drei Vorstandsämter von 1a bis 1e besetzt sind.

Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mindestens eine Woche vorher ein.

4. Wird in der Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt, so kann der amtierende Vorstand dieses bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch einen geeigneten Mitarbeiter besetzen. Dies gilt auch bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds. Eine Ämterhäufung von bis zu zwei Ämtern ist möglich.

5. Der Vorstand kann im Bedarfsfall Beauftragte für die Übernahme von besonderen Aufgaben ernennen.

6. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

7. Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme der Jugendleiter, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, geheim gewählt, sofern mehr als ein Kandidat zur Wahl ansteht oder geheime Wahl beantragt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt; gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erzielt. Ergibt sich Stimmengleichheit, wird die Wahl wiederholt.

Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig.

8. Die Jugendleiter werden nach der jeweils gültigen Jugendordnung der DLRG Gruppe Eberbach e.V. gewählt.

9. Der Vorstand scheidet - vorbehaltlich Tod oder Amtsniederlegung - aus dem Amt aus, wenn der Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch höchstens um sechs Monate.

10.Über die Vorstandssitzungen und die hierbei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

11. Der Schatzmeister ist für die Kassenführung verantwortlich. Die Abschlüsse sind in der Regel sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzunehmen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Zuvor hat die Prüfung durch die Revisoren zu erfolgen.

12. Der Vorstand bestellt die Delegierten für die Bezirkstagung, soweit diese nicht von der Mitgliederversammlung gewählt wurden.

§ 6

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres, auf Einladung des Vorstands einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder der DLRG Gruppe Eberbach e.V. dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten der DLRG Gruppe Eberbach e.V.

5. Zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Entlastung des Vorstands dürfen die Vorstandsmitglieder nicht mit abstimmen.

6. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Änderungen des Vereinszwecks sowie der Ausschluss von Mitgliedern können nur mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Alle Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht die geheime Abstimmung durch einen Stimmberechtigten beantragt wird.

7. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstands und der Revisoren entgegen und ist zuständig für

a) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands

b) Wahl von mindestens 2 Revisoren

c) Wahl eines Vergnügungsausschusses

d) Entlastung des Vorstands

e) Genehmigung des Haushaltplans

f) Bestätigung der Jugendordnung

g) Bestätigung der nach der Jugendordnung gewählten Jugendleiter

h) Behandlung von Anträgen

i) Satzungsänderungen

k) Auflösung der DLRG Gruppe Eberbach e.V.

l) Ausschluss von Mitgliedern

m) Bildung von Kommissionen für spezielle Aufgaben

n) Wahl der Delegierten für die Bezirkstagung bzw. Bezirksrat

8. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen, die vom Protokollführer und dem jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben sind. Abschriften dieser Protokolle sind den Mitgliedern des Vorstands innerhalb von sechs Wochen nach der Tagung zuzuleiten.

9. Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

D Jugendarbeit

§ 7

1. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der DLRG Jugend der DLRG Gruppe Eberbach e.V.. Sie regelt über den § 2 der Satzung hinausgehende Aufgaben der Jugendarbeit.

Die Jugendordnung hat im Einklang mit der Satzung der DLRG Gruppe Eberbach e.V. zu stehen. Ist keine Jugendordnung der DLRG Jugend der DLRG Gruppe Eberbach e.V. vorhanden, gilt die Jugendordnung der übergeordneten Gliederung sinngemäß.

2. Die Jugend ist zur Abstimmung ihrer Maßnahmen mit dem Vorstand der DLRG Gruppe Eberbach e.V. verpflichtet.

Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist sie zur Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet.

E Ehrungen

§ 8

1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung, hervorragende Mitarbeit in der DLRG oder Förderung der DLRG verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder, können geehrt werden.

2. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG in der jeweils gültigen Fassung.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

F Schlussbestimmungen, Auflösung

§ 9

Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstandes.

§ 10

1. Die Auflösung der DLRG Gruppe Eberbach e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Nach Aufhebung oder Auflösung der DLRG Gruppe Eberbach e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts an die übergeordnete oder übernehmende Gliederung der DLRG bzw. deren gemeinnütziger Nachfolgeorganisation, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Nach Auflösungsbeschluss ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die mit der Abwicklung beauftragt werden.

§ 11

Die vorliegende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.03.2001 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg in Kraft.

 

Unterschrift:

Heinz Thöne

1. Vorsitzender

eingetragen am: 16. Mai 2002

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